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Die eigenen vier Wände sollten Ihren persönlichen Wünschen entsprechen, denn nur dann werden Sie sich dauerhaft wohlfühlen in Ihrem Heim. Vielleicht möchten Sie auch eine Wertsteigerung erwirken? Dann nutzen Sie eine Immobilienbewertung Leipzig, Dresden oder Berlin. Dabei kommt es häufig vor, dass Umbauten vonnöten sind, doch sollten Sie dabei vorsichtig sein, denn nicht alles, was Ihnen vorschwebt, ist ohne Einwilligung des Vermieters umsetzbar. Dennoch haben Sie einige Möglichkeiten und können unter Umständen eine Einigung finden, die für beide Seiten einen machbaren Kompromiss darstellt.

Ihre Rechte und Pflichten als Mieter

Eine Mietwohnung zu beziehen bedeutet mehr, als das beiderseitige Einvernehmen dieses Vertrags. Sie als Mieter haben Rechte, jedoch auch einige Pflichten und es ist sinnvoll, sich mit diesen auseinanderzusetzen, um unnötigen Streit zu vermeiden.
Mit der Unterschrift unter einem Mietvertrag bekommen Sie als Mieter das Recht, den Wohnraum für einen bestimmten Zeitraum zu nutzen. Dafür verpflichten Sie sich zur regelmäßigen Zahlung der im Vertrag vereinbarten Miete. Des Weiteren haben Sie auftretende Mängel dem Vermieter zu melden, müssen sich an die Hausordnung halten, gehen eine Heizpflicht ein und müssen Ihren Vermieter bei größeren Umbaumaßnahmen um die vorherige Erlaubnis fragen. Auch bei einer geplanten Untervermietung ist im Vorfeld die Genehmigung des Besitzers einzuholen und bei Anschaffung eines Haustieres kann es sinnvoll sein dies abzusprechen, um Ärger zu vermeiden. Dafür besitzen Sie für die Zeit des Mietverhältnisses das Hausrecht und Ihr Vermieter darf Ihre Wohnung nicht ohne Ihre Zustimmung betreten.

Was ist grundsätzlich erlaubt?

Natürlich dürfen Sie ihre Mietwohnung umbauen lassen, um sie nach ihren Wünschen und Vorstellungen zu gestalten und sich wirklich Zuhause zu fühlen. Dabei sollten Sie vor jeder Veränderung zuerst in den Mietvertrag schauen. Dort ist oft bereits festgeschrieben, welche Veränderungen ohne Probleme vorzunehmen sind und welche Vereinbarungen beim Auszug bestehen.

Wissen Sie im Vorfeld, dass Sie Ihre Wände gerne bunt streichen möchten, ist es sinnvoll, dies vor Unterschrift auf dem Mietvertrag zu klären, denn vermutlich müssen Sie beim Auszug dann wieder alles weiß streichen. Doch hier kommt es klar auf die Vereinbarung an, denn manche Vermieter überlassen das Streichen der Wände auch gerne dem neuen Mieter und verzichten dann auf eine Renovierungspflicht zum Ende des Mietverhältnisses.
Ist keine Einbauküche vorhanden, dürfen Sie diese selbstverständlich ohne Einverständnis einbauen lassen und sollte kein Bodenbelag vorhanden sein, dürfen Sie diesen ebenfalls nach Ihrer Wahl verlegen. Dies gilt ebenso für Regale, Lampen und auch ein neues Waschbecken oder eine Toilette darf ohne Genehmigung verbaut werden. Auch das Lackieren von Tür- und Fensterrahmen dürfen Sie ohne Zustimmung vornehmen.

Diese Umbauten bedürfen einer Genehmigung des Vermieters

Eine Mietwohnung umbauen zu lassen, ist generell möglich, doch sollten Sie nicht einfach loslegen. Die vorhergehende Zusage sowie die Klärung einer möglichen Rückbauverpflichtung sollte im Vorfeld geklärt werden.

So müssen Sie bei allen Arbeiten, die das Mauerwerk betreffen, unbedingt die Entscheidung für diese Maßnahmen Ihrem Vermieter überlassen. Hierzu gehören Mauerdurchbrüche ebenso wie neu einzuziehende Wände oder Zwischendecken. Ebenso ist das Verlegen von Parkett oder Fliesen nicht ohne Zustimmung möglich und wenn Sie ein neues Bad oder den Ersatz einer Einbauküche planen, sind diese Maßnahmen ebenso genehmigungspflichtig. Egal, ob die Immobilie dadurch eine Wertsteigerung erfährt oder nicht. Es gehört zu Ihren Pflichten, den Vermieter im Vorfeld zu informieren und seine positive Entscheidung abzuwarten.
Neue Steckdosen oder Leitungen legen zu lassen, zählen hier ebenso dazu wie das Anbringen einer Katzenklappe oder ein Dach- bzw. Kellerausbau.

Bei diesen Punkten hat der Vermieter das Recht, die Umbauten abzulehnen und sollten Sie diese dennoch umsetzen, kann es zu einer sofortigen Rückbaupflicht, Schadensersatzforderung und in Einzelfällen zur Kündigung führen. Daher gilt grundsätzlich, dass es in jedem Fall von Vorteil ist, den Vermieter im Vorfeld zu fragen, um spätere unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Kompromisse finden: So treffen Sie Vereinbarungen mit dem Vermieter

Um die oben genannten Probleme zu umgehen und einen guten Kompromiss zu finden, können Sie Ihrem Vermieter die Umbaumaßnahmen unter Umständen mit dem Argument der Wertsteigerung schmackhaft machen. Hierzu nutzen Sie Immobilienbewertung, um anhand dieser Beispiele aufzuzeigen, welche Vorteile dadurch entstehen. Auch das Argument der Modernisierung kann überzeugend wirken und Ihrem Vermieter die notwendige positive Entscheidung erleichtern.
Wenn Ihr Vermieter den gewünschten Umbaumaßnahmen zustimmt, sollten Sie dies auf jeden Fall schriftlich festhalten und dort auch die Rückbauverpflichtung einbauen. Denn wenn es um Modernisierung und Wertsteigerung geht, haben Sie gute Chancen, dass Sie bei Ihrem Auszug keinen Rückbau vornehmen müssen. Doch solche Punkte sollten ausschließlich vertraglich geregelt werden, damit beide Seiten ihre uneingeschränkte Zustimmung abgeben können.

Rechte und Handlungsmöglichkeiten bei Konflikten

Wenn Sie Ihre Mietwohnung umbauen lassen möchten, hat der Vermieter das Recht, Ihnen dies zu verwehren. Jedoch kommt es auf die Gründe an, aus denen Sie Umbaumaßnahmen vornehmen möchten. Handelt es sich um Umbauten, die aufgrund von auftretenden körperlichen Behinderungen notwendig werden, muss der Vermieter diesen baulichen Maßnahmen zustimmen. Dies gilt auch für Umbauten, die nachweislich die Nutzung für Sie als Mieter verbessern. Daher können Sie in solchen Fällen, bei einer Ablehnung auf die gesetzliche Pflicht hinweisen.

Greift Ihr Vermieter unrechtmäßig in Ihr Wohnverhältnis ein und betrifft beispielsweise ohne Ihr Wissen Ihre Wohnung, können Sie diese mit sofortiger Wirkung kündigen und eine Anzeige gegen Ihren Vermieter erwirken.

Sollte die Miete auf unrechtmäßige Weise stark angehoben werden, haben Sie das Recht innerhalb von 2 Monaten zu widersprechen und die Erhöhung abzulehnen. Der Vermieter muss dann die Rechtmäßigkeit nachweisen. Doch auch dann haben Sie die Möglichkeit, Ihr Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen und müssen die erhöhte Zahlung nicht akzeptieren. Ist dies jedoch einmal geschehen, gilt sie als angenommen und ist weiterhin in voller Höhe zu zahlen.

Ihre Haftung und Rückbauverpflichtung als Mieter

Sollten Sie an der angemieteten Wohnung oder dem bewohnten Haus Umbaumaßnahmen vorgenommen haben, so sind Sie verpflichtet, diese bei Auszug wieder zu entfernen. Lediglich im Falle der schriftlichen Zustimmung des Vermieters, dass diese Neugestaltung in seinem Sinne ausgefallen ist, entfällt die Rückbauverpflichtung. Denn generell gilt, dass ein Mietobjekt in dem Zustand zurückgegeben werden muss, in welchem es übernommen wurde. Gehen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat Ihr Vermieter das Recht, Sie auf Schadenersatz zu verklagen, welchen Sie dann auch zu zahlen haben.

Fazit

Wenn das zu mietende Objekt nicht Ihren Vorstellungen und Wünschen entspricht, ist es verständlich, dass der Wunsch nach Veränderungen aufkommt. Doch müssen Sie dabei bedenken, dass es nicht ihr Eigentum ist und Sie daher nicht das letzte Wort für Umbauten haben und nicht alles nach Ihren Wünschen gestalten können.

Sollte Ihr Vermieter zustimmen, ist es immer gut, alle als notwendig erachteten Umbaumaßnahmen mit dem Vermieter zu besprechen und schriftlich festzuhalten. Ist keine Einigung zu erwarten und Sie sich nicht mit den Gegebenheiten anfreunden, sollten Sie nach einem anderen Objekt Ausschau halten, dass näher an Ihre Vorstellungen herankommt. Denn andernfalls ist Frust und Ärger vorprogrammiert, welcher spätestens bei Ihrem Auszug auf Sie zukommen wird.